Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden Aufenthalt gerichtet sein. Bei der Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes ist aufgrund der gesamten Lebensumstände festzustellen, wo eine Person die intensivsten familiären, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen unterhält. Entscheidend ist, ob eine Person den Ort, an dem sie sich aufhält, in einer für Dritte erkennbaren Weise zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat oder zu machen beabsichtigt (BGE 119 II 64, Erw. 2b/bb). Nicht als Beweis eines zivilrechtlichen Wohnsitzes gilt u.a. die Haltung oder Auffassung einer Verwaltungsbehörde (PETER TUOR/BERNHARD SCHNYDER/JÖRG SCHMID/ ALEXANDRA