Die Absicht dauernden Verbleibens muss sich nach der Rechtsprechung in äusserlich erkennbaren Umständen verwirklichen, weshalb als Wohnsitz einer Person der Ort gilt, an dem sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen befindet. Aufgrund der Bedeutung des Wohnsitzes nicht nur für die betroffene Person, sondern auch für Drittpersonen und das Gemeinwesen, muss die innere Absicht auch nach aussen erkennbar sein (vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 4. Aufl., 2010, Art. 23 N 5; BGE 127 V 237, Erw. 1). Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden Aufenthalt gerichtet sein.