stützungswohnsitzes ist daher ohne die Begründung eines neuen möglich (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 89; Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 22. November 1989, 89.077, in: BBl 1990 I 63). Gegebenenfalls wird die Aufenthaltsgemeinde unterstützungspflichtig (vgl. Art. 11 und Art. 12 Abs. 2 ZUG; Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2010 [8C_223/2010], Erw. 3.1 mit Hinweisen). Die Absicht dauernden Verbleibens muss sich nach der Rechtsprechung in äusserlich erkennbaren Umständen verwirklichen, weshalb als Wohnsitz einer Person der Ort gilt, an dem sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen befindet.