1.3. Für die Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes und des Aufenthaltsortes gelten im innerkantonalen Verhältnis unter den Gemeinden aufgrund von § 6 Abs. 3 SPG die Vorschriften des ZUG. Der unterstützungsrechtliche Wohnsitz gemäss Art. 4 ZUG ist dem zivilrechtlichen (vgl. Art. 23 Abs. 1 ZGB) angeglichen. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unterstützungswohnsitz begründet worden ist, kann daher grundsätzlich auf die Lehre und Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff abgestellt werden (WERNER THOMET, Kommentar zum ZUG, Zürich 1994, Rz. 95; VGE IV/84 vom 13. Dezember 2012 [WBE.2012.261], Erw. II/3.1). Gemäss Art.