- Für die Wohnsitzbegründung von drogenabhängigen Personen ist nicht erforderlich, dass sie während des Aufenthalts Beziehungen im Sinne einer sozialen oder beruflichen Integration zum Wohnort entwickeln. - Bei drogenabhängigen Personen führen Klinikaufenthalte, vorübergehendes Untertauchen bei Verwandten oder Bekannten oder auf der Gasse sowie allein die Gewährleistung einer Notunterkunft durch die fallführende Gemeinde nicht zum Verlust des Unterstützungswohnsitzes.