Auch wenn an Notunterkünfte geringere Anforderungen gestellt werden dürfen, muss die Würde des Betroffenen gewahrt bleiben (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 775). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdestelle SPG war dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, über einen weiteren längeren Zeitraum in der Notunterkunft zu wohnen. Diese Notunterkunft ist auf längere Sicht kein zumutbares Logis. Der Beschwerdeführer lebte bereits fünf Monate darin und suchte während dieser Zeit mit Unterstützung der Sozialbehörde erfolglos nach einer günstigen, angemessenen Unterkunft.