Ob eine Unterkunft zumutbar ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen im Einzelfall, wobei auch die Dauer der Notlage von Relevanz ist (vgl. CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 370). Mit zunehmender Dauer einer materiellen Notlage verdichtet sich der Anspruch auf Obdach zu einem Recht auf Zuteilung bzw. Vermittlung eines menschenwürdigen Wohnraums, in welchem eine selbstständige Haushaltsführung ermöglicht wird (vgl. AMSTUTZ, a.a.O., S. 236). Auch wenn an Notunterkünfte geringere Anforderungen gestellt werden dürfen, muss die Würde des Betroffenen gewahrt bleiben (vgl.