Der Gemeinderat bestätigt zudem, das Baugebührenreglement sei in der Absicht erlassen worden, die Bewilligungs-, Überwachungs- und Kontrolltätigkeit im Bauwesen möglichst kostendeckend weiterverrechnen zu können, was z.B. auch für den Aufwand betreffend Abklärungen über die Baubewilligungspflicht gelte. Die vorliegend umstrittenen Kosten können vor diesem Hintergrund ohne weiteres § 3 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 Gebührenreglement zur BNO zugeordnet werden: Die Kosten entstanden für Abklärungen, ob ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden muss. Insofern entstand der Gemeinde Mehraufwand.