Nach § 3 Abs. 1 lit. d Gebührenreglement zur BNO hat der Bauherr bzw. Verursacher u.a. Kosten für Mehraufwand, der auf mangelhafte Baugesuche oder darauf zurückzuführen ist, dass Bauordnung und/oder Baubewilligung nicht eingehalten werden und dadurch ausserordentliche Aufwendungen, Besichtigungen, Kontrollen etc. notwendig sind, zu übernehmen. Dabei geht es um typischen Aufwand ausserhalb eines Baugesuchsverfahrens. § 4 Gebührenreglement zur BNO weist ebenso darauf hin, dass solcher Aufwand kostenpflichtig ist: