Von der Bestimmung kann mitunter auch Aufwand erfasst sein, der im Zusammenhang mit der Prüfung bereits erstellter Bauten und Anlagen erforderlich ist, wenn die Abklärungen – wie hier – Baurechtswidrigkeiten aufzeigen, die von der Bauherrschaft im Zuge der Abklärungen dann jedoch freiwillig behoben bzw. vom Nachbarn toleriert werden. 1.2.3. (...) 2. 2.1. (...) 2.2. Gestützt auf § 5 Abs. 2 BauG, § 24 des Gesetzes über den vorbeugenden Brandschutz vom 21. Februar 1989 (Brandschutzgesetz; SAR 585.100) und § 53 der geltenden Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde C. vom 30. Mai 1997, 26. Mai 2006, 27. November 2009 / 28. Oktober 1997,