Für die Beurteilung von § 5 Abs. 2 BauG helfen für die vorliegende Konstellation demnach weder die Materialien noch die Literatur weiter. Aufgrund dieser Erwägungen ist der in § 5 Abs. 2 BauG verwendete Begriff "Entscheid über Baugesuche" in einem weiten Sinn zu verstehen. Von der Bestimmung kann mitunter auch Aufwand erfasst sein, der im Zusammenhang mit der Prüfung bereits erstellter Bauten und Anlagen erforderlich ist, wenn die Abklärungen – wie hier – Baurechtswidrigkeiten aufzeigen, die von der Bauherrschaft im Zuge der Abklärungen dann jedoch freiwillig behoben bzw. vom Nachbarn toleriert werden.