erforderlich ist, wurde im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses nicht explizit diskutiert. Die Baugesetzkommentare (sowohl zum neuen als auch zum alten BauG) enthalten dazu ebenfalls keine ausdrücklichen Überlegungen (siehe MARTIN GOSSWEILER, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 5 N 9 und 16; ERICH ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971, 2. Auflage, Aarau 1985, § 3 N 10a und b). Für die Beurteilung von § 5 Abs. 2 BauG helfen für die vorliegende Konstellation demnach weder die Materialien noch die Literatur weiter.