Aus der von den Beschwerdeführern zitierten Fundstelle ergibt sich einzig, dass es nicht Absicht des Gesetzgebers war, eine Grundlage für die Erhebung von Gebühren für Einsprachen zu schaffen, sondern dass es um Gebühren für das Baugesuch gehe (Protokoll der grossrätlichen "Spezialkommission Baugesetzrevision" betreffend die Beratung des BauG 1993, 1. Lesung, S. 332). Die hier interessierende spezielle Frage, ob von § 5 Abs. 2 BauG insbesondere auch Aufwand erfasst ist, der z.B. zur Abklärung der Frage, ob ein nachträgliches Baugesuchsverfahren durchzuführen ist, 2014 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 179