Gegenteiliges lässt sich auch den Materialien zum Baugesetz 1993 nicht entnehmen: Aus der von den Beschwerdeführern zitierten Fundstelle ergibt sich einzig, dass es nicht Absicht des Gesetzgebers war, eine Grundlage für die Erhebung von Gebühren für Einsprachen zu schaffen, sondern dass es um Gebühren für das Baugesuch gehe (Protokoll der grossrätlichen "Spezialkommission Baugesetzrevision" betreffend die Beratung des BauG 1993, 1. Lesung, S. 332).