Das widerspricht einer sinnvollen Anwendung von § 5 Abs. 2 BauG. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, § 5 Abs. 2 BauG derart eng an den Wortlaut gebunden auszulegen, dass davon einzig Aufwand durchgeführter Baugesuchsverfahren erfasst wäre. Gegenteiliges lässt sich auch den Materialien zum Baugesetz 1993 nicht entnehmen: