keine weiteren Massnahmen ergriffen werden mussten), erscheint es nicht sachgerecht, wenn die entstandenen Kosten von der Gemeinde nicht weiterverrechnet werden dürfen. Sinn und Zweck von § 5 Abs. 2 BauG gebieten, gleiche bzw. vergleichbare Tatbestände auch gleich zu behandeln. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass namentlich eine Bauherrschaft, die eigenmächtig bauliche Vorkehren trifft, welche behördliche Interventionen und Beanstandungen nach sich ziehen, kostenmässig privilegiert werden. Das widerspricht einer sinnvollen Anwendung von § 5 Abs. 2