So muss eine Kostenauflage zu Lasten des Bauherrn (oder Grundeigentümers) z.B. im Zusammenhang mit der Überprüfung bereits erstellter Bauten und Anlagen möglich sein, jedenfalls dann, wenn sich herausstellt, dass eine bauliche Vorkehr von vornherein nicht bewilligungsfähig ist oder wenn sich ergibt, dass in einem (nachträglichen) Baugesuchsverfahren geprüft werden muss, ob die Vorkehr bewilligt werden kann. Auch in Fällen wie dem vorliegenden, wo teilweise Baurechtswidrigkeiten festgestellt wurden, welche von der Bauherrschaft dann jedoch freiwillig behoben bzw. vom Nachbarn toleriert wurden (weshalb kein nachträgliches Baubewilligungsverfahren eingeleitet bzw.