Eine zweckgerichtete Auslegung von § 5 Abs. 2 BauG ergibt sodann, dass von der Bestimmung auch Aufwand erfasst sein kann, der zur Abklärung der Frage, ob ein nachträgliches Baugesuchsverfahren durchzuführen ist, erforderlich ist. So muss eine Kostenauflage zu Lasten des Bauherrn (oder Grundeigentümers) z.B. im Zusammenhang mit der Überprüfung bereits erstellter Bauten und Anlagen möglich sein, jedenfalls dann, wenn sich herausstellt, dass eine bauliche Vorkehr von vornherein nicht bewilligungsfähig ist oder wenn sich ergibt, dass in einem (nachträglichen) Baugesuchsverfahren geprüft werden muss, ob die Vorkehr bewilligt werden kann.