Ein solcher Vorbehalt enthält § 5 Abs. 2 BauG: Danach können für Entscheide über Baugesuche und Enteignungen auch von der ersten Instanz Gebühren und Kosten auferlegt werden. Umstritten ist, ob die den Beschwerdeführern auferlegten, der Gemeinde entstandenen Kosten (insbesondere für den Geometer) überhaupt im Rahmen eines "Entscheids über Baugesuche" angefallen sind. Entsprechend dem Wortlaut fallen unter den Begriff "Entscheid über Baugesuche" vorab die Baubewilligungsentscheide (vgl. §§ 59 ff. BauG), d.h. Entscheide darüber, ob gestützt auf ein eingereichtes Baugesuch eine Baubewilligung erteilt werden kann oder nicht.