Die Materialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatikalische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (statt vieler: BGE 137 V 376; 135 II 81; AGVE 2003, S. 191 f., je mit Hinweisen). 1.2.2. Nach § 31 Abs. 1 VRPG ist das erstinstanzliche Verfahren unentgeltlich; abweichende Bestimmungen sind jedoch vorbehalten. Ein solcher Vorbehalt enthält § 5 Abs. 2 BauG: