Aus den Erwägungen 1. 1.1. Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, für die vom Gemeinderat verfügte Kostenauferlegung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage: § 5 Abs. 2 BauG erlaube eine Abweichung von der allgemeinen Regel von § 31 VRPG nur für Entscheide über Baugesuche und Enteignungen. Nur schon vom Wortlaut her könnten keine erstinstanzlichen Gebühren für die Kosten des Nachführungsgeometers, der ohne hängiges Baugesuch und ohne Wissen der Beschwerdeführer tätig geworden sei, erhoben werden. Dies entspreche auch der Absicht des Gesetzgebers.