- Auslegung von § 5 Abs. 2 BauG: Der Begriff "Entscheid über Baugesuche" ist in einem weiten Sinn zu verstehen. Von der Bestimmung kann auch Aufwand erfasst sein, der im Zusammenhang mit der Prüfung bereits erstellter Bauten und Anlagen erforderlich ist, wenn die Abklärungen Baurechtswidrigkeiten aufzeigen, die von der Bauherrschaft im Zuge der Abklärungen dann jedoch freiwillig behoben bzw. vom Nachbarn toleriert werden (Erw. 1.2.1. und 1.2.2.). - Die umstrittenen Kosten können im konkreten Anwendungsfall sodann dem kommunalen Gebührenreglement zur BNO zugeordnet werden (Erw. 2.2.).