Eine Berechtigung zum Kinderabzug nach § 42 Abs. 1 lit. a StG per Stichtag 31. Dezember 2012 besteht danach nicht. Damit fehlt es auch an den Voraussetzungen für die Anwendung des Tarifs B gemäss § 43 Abs. 2 StG. 2.3. Aufgrund des belegmässigen Nachweises erhellt, dass die Beschwerdeführerin für ihre Tochter überwiegend aufgekommen ist. Dies führt dazu, dass ihr zu Recht der Unterstützungsabzug gemäss § 42 Abs. 2 StG zugebilligt worden ist.