1.5). 2.2.2. Festzuhalten ist zunächst, dass die Tochter der Beschwerdeführerin ihre Erstausbildung, welche ihr den Einstieg ins Erwerbsleben ermöglichte, im August 2012 abgeschlossen hatte. Der Erstausbildung folgte der Beginn der Zweitausbildung nicht unmittelbar. Die Beschwerdeführerin begründet dies damit, dass der Beginn der Zweitlehre wegen zeitlicher Überschneidung nicht im direkten Anschluss an die Erstlehre möglich gewesen sei. Dass ihre Tochter aber bereits im Sommer 2012 zur Zweitausbildung als Kauffrau entschlossen gewesen war und sich, wenn auch vergeblich, um eine Sonderregelung bemüht hatte, wird weder belegt, noch auch nur geltend gemacht.