StG erfüllt sein. 1.6. Die Gewährung des Kinderabzuges hängt letztlich auch davon ab, dass der Leistende für den Unterhalt des Kindes in überwiegendem Mass, zu mehr als der Hälfte aufkommt (§ 27 StGV). Erzielt ein volljähriges Kind eigene Einkünfte, so muss der Beitrag der Eltern selbige übersteigen (DANIEL AESCHBACH, Kommentar StG, § 42 N 28). Massgebend sind diesbezüglich die Verhältnisse in der ganzen Steuerperiode und nicht alleine jene am Stichtag. 2. 2.1. Die Tochter der Beschwerdeführerin hat unstreitig ihre berufliche Erstausbildung als Fotofachfrau, welche ihr die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit ermöglichte, am 9. August 2012 abgeschlossen.