voraus –, ist auch die steuerliche Berücksichtigung über den Kinderabzug gewährleistet (StE 2001 ZH B 29.3 Nr. 17; vgl. auch RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., § 34 N 33). Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat auch bei fehlender Verpflichtung der Eltern auf die Gewährung eines Kinderabzuges bei einer Zweitausbildung erkannt, sofern es sich dabei nur nicht um eine blosse Weiterbildung, sondern um die Erlernung eines neuen Berufs handelt (StE 1995 LU B 29.3 Nr. 13).