zesvorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 136 II 177, Erw. 2.1 mit Hinweisen). Weder ist in rechtlicher Hinsicht ein Sachentscheid erforderlich, um die Unrechtmässigkeit der auflagewidrigen Ausführung der Wind- und Sichtschutzverglasung festzustellen, noch besteht mangels Vorliegens von Voraussetzungen gemäss § 39 VRPG Anlass für eine Wiedererwägung der Auflagen. Damit sind die Auflagen der Baubewilligung vollstreckbar (AGVE 2010, S. 261 f.). 2015 Übriges Verwaltungsrecht 271 XV. Übriges Verwaltungsrecht