der (eigenmächtig) ausgeführten, auflagewidrigen Verglasung erfordert aber keinen zusätzlichen Sachentscheid, weil nur die Ausführung der Sicht- und Windschutzverglasung in Übereinstimmung mit den Auflagen (materiell) rechtmässig ist. 4.4. Der Beschwerdegegner wies das nachträgliche Baugesuch gestützt auf § 54 Abs. 4 BauV ab, da es von vornherein nicht bewilligungsfähig war. Aus der Begründung wird klar, dass der Beschwerdegegner auf das Wiedererwägungsgesuch zur Baubewilligung nicht weiter eingetreten ist und auch nach einem allfälligen Gesuch um Durchführung des ordentlichen Verfahrens auf das nachträgliche Baugesuch nicht eintreten wird bzw. kann.