2.2 schliesslich verlangte für alle Verglasungen das gleiche System, transparentes Glas mit schlanken alu-farbenen Profilen. Es handelt sich um positive, bauliche Anordnungen und konkrete Vorschriften. Hintergrund dieser Auflagen ist, dass das Baugesuch des Beschwerdeführers eine Wohnung der Arealüberbauung C., bestehend aus drei Mehrfamilienhäusern, betraf. Die Sicht- und Wetterschutzverglasungen auf den Balkonen und Sitzplätzen wurden am 12. Januar 2009 mit einheitlichen, gestalterischen Auflagen bewilligt. Jede Abweichung von den beiden Auflagen nach Rechtskraft der Baubewilligung erfordert somit einen Widerruf der beiden Auflagen. Die Feststellung der materiellen Rechtswidrigkeit