gungen dürfen daher nicht frei überprüft werden (BAUMANN, a.a.O., § 59 N 59 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 16. November 2012 [1C_277/2012], Erw. 5.4). Diese Grundsätze gelten auch für die Auflagen einer Baubewilligung. (…) 4.3. Die Auflage 2.1 der Baubewilligung verpflichtete den Beschwerdeführer zwingend zur Positionierung und Unterteilung der Verglasung nach dem Projektplan. Dabei wurde ausdrücklich angeordnet, dass die Dachabstützung von aussen ablesbar bleibt. Die Auflage in Ziff. 2.2 schliesslich verlangte für alle Verglasungen das gleiche System, transparentes Glas mit schlanken alu-farbenen Profilen.