2.2 mit Hinweisen; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 31 Rz. 8; BAUMANN, a.a.O., § 59 N 52 ff. mit Hinweis). Die Rechtsbeständigkeit bewirkt, dass die Baubewilligung, wie andere Dauerverfügungen, solange Rechtswirkung entfaltet, bis sie durch eine nachfolgende Verfügung aufgehoben oder abgeändert wird. Baubewilli- 2015 Vollstreckung 269