die "eigenmächtig" erstellten Bauten dem materiellen Bau- und Planungsrecht entsprechen. Die Beurteilung dieser Fragen und damit der materiellen Rechtswidrigkeit einer Baute erfolgt in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren gemäss § 159 Abs. 1 BauG. In diesem Verfahren kann auch die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet werden. Eine Baubewilligung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere mit Auflagen, welche unmittelbar materielle Bedeutung haben, indem nur mit ihrer Einhaltung die materielle Rechtmässigkeit der Bauten erreicht wird (vgl. dazu AGVE 2002, S. 242, Erw. 3c/bb; 1998, S. 453; BAUMANN, a.a.O., § 59 N 44).