Im Bewilligungsverfahren wird geprüft, ob das vom Gesuchsteller vorgesehene Projekt mit den einschlägigen Normen vereinbar ist. Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der Behörde, dem Gesuchsteller aufzuzeigen, wie ein bewilligungsfähiges Projekt gestaltet werden müsste. Die Projektierung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rahmenbedingungen ist im Allgemeinen Sache der Bauherrschaft. Bei Bauten und Anlagen, die ohne Baubewilligung erstellt werden und bei Projektänderungen, die von einer Baubewilligung ohne spezifische (Bau-) Verfügungen abweichen, steht daher mangels konkreter Anordnungen nicht fest, ob 268 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015