2015 Vollstreckung 267 XIV. Vollstreckung 41 Vollstreckung - Konkrete Anordnungen einer formell rechtskräftigen Bewilligung sind selbständig vollstreckbare Auflagen. - Ein nachträgliches Baugesuch zur Feststellung der materiellen Rechtswidrigkeit einer Baute, die Auflagen missachtet, ist nicht not- wendig. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 31. März 2015 in Sachen A. gegen Gemeinderat B. (WBE.2014.418). Aus den Erwägungen 4.2. Die Baubewilligung stellt eine sogenannte Polizeierlaubnis dar, mit der festgestellt wird, dass dem ihr zugrundeliegenden Bauvorha- ben keine öffentlich-rechtlichen, insbesondere baupolizeilichen und raumplanerischen Hindernisse entgegenstehen (BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Handkommentar, Bern 2006, Art. 22 Rz. 70 f. mit Hinweisen; ANDREAS BAUMANN, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 59 N 29; siehe auch AGVE 2000, S. 247). Im Bewilligungsverfahren wird geprüft, ob das vom Gesuchsteller vorgesehene Projekt mit den einschlägigen Normen vereinbar ist. Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der Behörde, dem Gesuchsteller aufzuzeigen, wie ein be- willigungsfähiges Projekt gestaltet werden müsste. Die Projektierung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rahmenbedingungen ist im Allgemeinen Sache der Bauherrschaft. Bei Bauten und Anlagen, die ohne Baubewilligung erstellt werden und bei Projektänderungen, die von einer Baubewilligung ohne spezifische (Bau-) Verfügungen ab- weichen, steht daher mangels konkreter Anordnungen nicht fest, ob 268 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015 die "eigenmächtig" erstellten Bauten dem materiellen Bau- und Pla- nungsrecht entsprechen. Die Beurteilung dieser Fragen und damit der materiellen Rechtswidrigkeit einer Baute erfolgt in einem nachträgli- chen Baubewilligungsverfahren gemäss § 159 Abs. 1 BauG. In die- sem Verfahren kann auch die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet werden. Eine Baubewilligung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere mit Auflagen, welche unmittelbar materielle Bedeutung haben, indem nur mit ihrer Einhaltung die materielle Rechtmässigkeit der Bauten erreicht wird (vgl. dazu AGVE 2002, S. 242, Erw. 3c/bb; 1998, S. 453; BAUMANN, a.a.O., § 59 N 44). Eine solche Auflage ist die mit einer Baubewilligung verbundene (zusätzliche) Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen. Die Auflage ist selbständig erzwingbar: Wird die Auflage nicht er- füllt, wirkt sich dies zwar nicht auf den Bestand der Verfügung aus, doch kann das Gemeinwesen die Auflage mit hoheitlichem Zwang durchsetzen. Eine Auflage ist mit anderen Worten vom Gemeinwesen durchsetzbar (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N 913 ff. mit Hinweisen). Solche Auflagen sind konkrete bauliche Anordnungen, von de- ren Erfüllung die Rechtmässigkeit der Bauten abhängig ist. Diese materiellen Anordnungen einer Baubewilligung, wie sie typischer- weise in Auflagen oder spezifischen Bauvorschriften konkretisiert werden, regeln die öffentlich-rechtlichen Pflichten des Verfügungs- adressaten unmittelbar. Die Auflagen sind nach Eintritt der formellen Rechtskraft der Baubewilligung vollstreckbar. Die formelle Rechtskraft von Baubewilligungen bedeutet Rechtsbeständigkeit oder Bestandeskraft der Bewilligung und der Auflage (vgl. zur Rechtsbeständigkeit: BGE 137 I 69, Erw. 2.2 mit Hinweisen; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 31 Rz. 8; BAUMANN, a.a.O., § 59 N 52 ff. mit Hinweis). Die Rechtsbe- ständigkeit bewirkt, dass die Baubewilligung, wie andere Dauerver- fügungen, solange Rechtswirkung entfaltet, bis sie durch eine nach- folgende Verfügung aufgehoben oder abgeändert wird. Baubewilli- 2015 Vollstreckung 269 gungen dürfen daher nicht frei überprüft werden (BAUMANN, a.a.O., § 59 N 59 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 16. No- vember 2012 [1C_277/2012], Erw. 5.4). Diese Grundsätze gelten auch für die Auflagen einer Baubewilligung. (…) 4.3. Die Auflage 2.1 der Baubewilligung verpflichtete den Be- schwerdeführer zwingend zur Positionierung und Unterteilung der Verglasung nach dem Projektplan. Dabei wurde ausdrücklich ange- ordnet, dass die Dachabstützung von aussen ablesbar bleibt. Die Auflage in Ziff. 2.2 schliesslich verlangte für alle Verglasungen das gleiche System, transparentes Glas mit schlanken alu-farbenen Profilen. Es handelt sich um positive, bauliche Anordnungen und konkrete Vorschriften. Hintergrund dieser Auflagen ist, dass das Baugesuch des Beschwerdeführers eine Wohnung der Arealüber- bauung C., bestehend aus drei Mehrfamilienhäusern, betraf. Die Sicht- und Wetterschutzverglasungen auf den Balkonen und Sitz- plätzen wurden am 12. Januar 2009 mit einheitlichen, gestalterischen Auflagen bewilligt. Jede Abweichung von den beiden Auflagen nach Rechtskraft der Baubewilligung erfordert somit einen Widerruf der beiden Auflagen. Die Feststellung der materiellen Rechtswidrigkeit der (eigenmächtig) ausgeführten, auflagewidrigen Verglasung erfor- dert aber keinen zusätzlichen Sachentscheid, weil nur die Ausfüh- rung der Sicht- und Windschutzverglasung in Übereinstimmung mit den Auflagen (materiell) rechtmässig ist. 4.4. Der Beschwerdegegner wies das nachträgliche Baugesuch gestützt auf § 54 Abs. 4 BauV ab, da es von vornherein nicht bewilli- gungsfähig war. Aus der Begründung wird klar, dass der Beschwer- degegner auf das Wiedererwägungsgesuch zur Baubewilligung nicht weiter eingetreten ist und auch nach einem allfälligen Gesuch um Durchführung des ordentlichen Verfahrens auf das nachträgliche Baugesuch nicht eintreten wird bzw. kann. Die Wiedererwägung und das nachträgliche Baugesuch dürfen nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Geset- 270 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015 zesvorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 136 II 177, Erw. 2.1 mit Hinweisen). Weder ist in rechtlicher Hinsicht ein Sachentscheid erforderlich, um die Unrechtmässigkeit der auflagewidrigen Ausführung der Wind- und Sichtschutzverglasung festzustellen, noch besteht mangels Vorliegens von Voraussetzungen gemäss § 39 VRPG Anlass für eine Wiedererwägung der Auflagen. Damit sind die Auflagen der Baubewilligung vollstreckbar (AGVE 2010, S. 261 f.). 2015 Übriges Verwaltungsrecht 271 XV. Übriges Verwaltungsrecht 42 Familienausgleichskassen - Verfügungen, welche das DGS als Aufsichtsbehörde über die Fami- lienausgleichskassen erlässt, unterliegen der Beschwerde an das Ver- waltungsgericht. - Die Festsetzung und Erhebung der Beiträge obliegt gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b FamZG den Familienausgleichskassen; der aargauische Gesetzgeber hat auf einen Lastenausgleich verzichtet. - § 16 EG FamZG ist keine ausreichende gesetzliche Grundlage, um den Familienausgleichskassen einen einheitlichen Beitragssatz vorzu- schreiben. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 4. März 2015 in Sachen Familienausgleichskasse A. gegen Regierungsrat (WBE.2014.213). Aus den Erwägungen 1. 1.1. (…) 1.2. Die Familienausgleichskassen stehen unter der Aufsicht der Kantone (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 FamZG). Die Kantone regeln die Aufgaben und Pflichten der Familienausgleichskassen und Arbeitge- ber (lit. f). Die Kantone haben somit das administrative Verfahren zur korrekten Durchführung des Familienzulagengesetzes zu bestimmen (BGE 135 V 172, Erw. 7.2). Die Aufsicht über die Familienausgleichskassen wird durch das DGS ausgeübt (§ 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesge- setz über die Familienzulagen vom 24. März 2009 [EG FamZG; SAR 815.200], § 1 der Verordnung zum EG Familienzulagengesetz vom 11. November 2009 [V EG FamZG; SAR 815.211]). Als Auf-