Rz. 666); solche Ansprüche wären auf dem Zivilweg geltend zu machen. 3. Zusammenfassend erweist sich der vom Gemeinderat C. verfügte Abbruch des Submissionsverfahrens als durch einen wichtigen Grund im Sinne von § 22 Abs. 2 SubmD gerechtfertigt und damit als rechtmässig. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit der die Feststellung der Widerrechtlichkeit des Verfahrensabbruchs verlangt wird, ist demzufolge abzuweisen. 2015 Enteignungsrecht 201 VIII. Enteignungsrecht