hersehen können. Ob die Vergabestelle mit ihrem Vorgehen allenfalls ihre vorvertraglichen Treuepflichten gegenüber den Teilnehmern des Studienauftrags verletzt hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, in dem allein die Rechtmässigkeit des Verfahrensabbruchs im Hinblick auf die diesbezüglich einschlägigen beschaffungsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen ist. Schuldhaftes Verhalten der Vergabestelle vor dem Abbruch liesse sich allenfalls über die Haftung aus culpa in contrahendo erfassen (TRÜEB, a.a.O., S. 1052, Rz. 25.122; BEYELER, Öffentliche Beschaffung, a.a.O., 200 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015