184, 190). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen ist es für die Rechtmässigkeit des vorliegend verfügten Abbruchs somit irrelevant, ob die Vergabestelle durch die angebliche Unsorgfalt bei der Vorbereitung der Ausschreibung (Nichtrealisierbarkeit des verlangten Raumbedarfs von 893 m2, fehlende Abklärung der Machbarkeit des Raumprogramms hinsichtlich Kosten und denkmalpflegerischen Anforderungen), der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen (unklare Verfahrensregeln, unzulässiger Folgeauftrag) und bei der Durchführung des Verfahrens (mehrmalige grundlegende Änderung der Rahmenbedingungen) die Gründe für den Abbruch selber verursacht hat bzw. zumindest hätte vor-