des rechtmässigen Zustandes. Ein auf sachlichen Gründen beruhender, nicht missbräuchlicher Abbruch kann nicht deswegen rechtswidrig sein, weil das abgebrochene Verfahren an sich überhaupt nicht oder zumindest nicht in der konkreten Form hätte stattfinden sollen (vgl. SUTER, a.a.O., Rz. 184, 190).