In einem erst kürzlich gefällten Entscheid (vgl. VGE III/157 vom 15. Dezember 2015 [WBE.2015.342], S. 9 f.) hielt das Verwaltungsgericht fest, § 22 Abs. 2 SubmD mache das Vorliegen von wichtigen Gründen, die einen Abbruch rechtfertigten, nicht davon abhängig, ob die Vergabestelle diese unter Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten selber schuldhaft herbeigeführt habe oder ob der Abbruchgrund für sie erkennund damit voraussehbar gewesen sei. In diesem Sinne haben auch das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht festgestellt, dass Unsorgfalt seitens der Vergabestelle bei der Beurteilung der Frage, ob ein öffentliches Interesse in der Form eines wichtigen Ab-