Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2013, Rz. 821). Dieser Rechtsauffassung vermag sich das Verwaltungsgericht nicht anzuschliessen. In einem erst kürzlich gefällten Entscheid (vgl. VGE III/157 vom 15. Dezember 2015 [WBE.2015.342], S. 9 f.) hielt das Verwaltungsgericht fest, § 22 Abs. 2 SubmD mache das Vorliegen von wichtigen Gründen, die einen Abbruch rechtfertigten, nicht davon abhängig, ob die Vergabestelle diese unter Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten selber schuldhaft herbeigeführt habe oder ob der Abbruchgrund für sie erkennund damit voraussehbar gewesen sei.