4d mit Hinweis auf einen Entscheid der vormaligen Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungsrecht, in dem ebenfalls postuliert worden war, der [definitive] Abbruch sei nur dann rechtmässig, wenn der Abbruchgrund nicht bereits bei der Einleitung oder Fortführung des Verfahrens voraussehbar gewesen sei). In der Literatur wird sogar der Standpunkt vertreten, dass – mit Ausnahme der wesentlichen Leistungsänderung – kein wichtiger Grund angenommen werden könne, welcher den Verfahrensabbruch rechtfertigen würde, wenn dieser durch die Vergabestelle selbst verschuldet bzw. herbeigeführt wurde (PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER,