können Umstände, welche den Verfahrensabbruch an sich objektiv zu begründen vermögen, diesen dennoch als rechtswidrig erscheinen lassen, wenn die Vergabestelle diese Umstände durch unsorgfältiges Vorgehen selber herbeigeführt hat. Dieses Ergebnis rechtfertige sich, weil das Vertrauen der Anbieter in den geordneten Ablauf des Vergabeverfahrens nur auf diese Weise geschützt werden könne (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Juni 2003 [VB.2002.00283], Erw.