Gemäss Empfehlung der Jury sollte nämlich für die Gemeindeverwaltung eine alternative Lösung gesucht und der D. gemäss den Vorgaben der Denkmalpflege zurückhaltend saniert und für Dienstleistungsbetriebe oder gemeindeinterne Bedürfnisse (Tagesstrukturen, Bibliothek, Vereinsräume etc.) genutzt werden. Ob auch ein Abbruchgrund im Sinne von § 22 Abs. 2 lit. a SubmD erfüllt ist, kann damit letztlich offen bleiben. Die Beschwerdeführerinnen sind der Auffassung, ihre beiden Projekte seien in jeder Hinsicht ausschreibungskonform gewesen.