- auf Grund veränderter Rahmen- oder Randbedingungen oder wegen wegfallender Wettbewerbsverzerrungen günstigere Angebote zu erwarten sind; - die eingereichten Angebote keinen wirksamen Wettbewerb garantieren; - eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistung erforderlich wurde. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend, macht aber deutlich, dass der Abbruch des Submissionsverfahrens nicht grundlos erfolgen darf.