2015 Submissionen 195 stellung der Rechtswidrigkeit (vgl. BGE 131 I 163 ff. = Pra 2006, S. 197 ff.). Es kann daher offen bleiben, ob ein einzelnes Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft in letzterer Konstellation im eigenen Namen zur Beschwerde befugt wäre (zur Praxis vgl. z.B. WOLF, Rechtsschutz, S. 173). 2.3. Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.