2.4.2. Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf ein menschenwürdiges Obdach, in welchem den Grundbedürfnissen nach Bewegung, Luft, Licht, Wärme, Schlaf, Körperhygiene und privater Rückzugsmöglichkeit nachgegangen werden kann. So gehören insbesondere angemessene Beleuchtung und Belüftung zum Kernbestand einer 204 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014