2.4. 2.4.1. Die Notunterkunft, welche dem Beschwerdeführer von der Gemeinde zur Verfügung gestellt wurde, war ein Zimmer ohne direktes Tageslicht und nur mit gemeinschaftlich nutzbaren sanitären Anlagen ausgestattet. Diese Notunterkunft befindet sich in einer (Lager-) Gewerbehalle einer Baufirma und verfügt nur über ein Fenster in den Lagerraum. Die Halle hat kleine Oblichter. Das Zimmer ist klein und war auch nach Darstellung der Sozialen Dienste der Gemeinde B. als Übergangslösung gedacht. Der Beschwerdeführer lebte zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrages bereits rund fünf Monate in dieser Notunterkunft. 2.4.2.