15.2 bis 15.4). Die Beschwerdekommission FHNW entscheidet somit auch in Personalsachen stets im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gemäss §§ 41 ff. VRPG. Die abweichende Rechtsauffassung und die Praxis des früheren Personalrekursgerichts zum Verfahren und zum Rechtsmittelweg werden vom Verwaltungsgericht nicht weitergeführt. Weitere prozessuale Konsequenzen der rechtlichen Qualifikation der Beschwerdekommission FHNW sind, dass in den Beschwerdeverfahren das Anwaltsmonopol (§ 14 Abs. 3 VRPG) keine Geltung 242 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015