Die Regelung in § 39 PersG, wonach vertragliche Streitigkeiten im Klageverfahren beurteilt werden, lässt sich nicht auf Fälle der FHNW übertragen. Vielmehr werden auch diese Streitigkeiten – obwohl das Arbeitsverhältnis auf einem Vertrag beruht – seitens der FHNW stets mittels Verfügung entschieden.