a Organisationsstatut der FHNW vom 1. Januar 2006) vertreten. Entsprechend ist im vorliegenden Verfahren das Rubrum zu ändern und die Fachhochschule Nordwestschweiz, vertreten durch die Direktion FHNW, als Beschwerdegegnerin aufzuführen. 3.5.2. Die Rechtsnatur und Stellung der Beschwerdekommission haben auch Auswirkungen auf die Verfahrensordnung und den Rechtsmittelweg in personalrechtlichen Belangen. Die Regelung in § 39 PersG, wonach vertragliche Streitigkeiten im Klageverfahren beurteilt werden, lässt sich nicht auf Fälle der FHNW übertragen.